Der Winter mit seiner weißen Schneepracht macht nicht nur öffentlichen Schneeräumdiensten Arbeit, sondern auch privaten Hausbesitzern. Paragraf 93 der Straßenverkehrsordnung schreibt hierzulande nämlich vor, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige und Gehwege entlang ihres gesamten Besitzes von Schnee befreien müssen - sofern die Gemeinde nicht andere Zeiten vorschreibt. Wenn trotz sorgfältiger Entfernung des Schnees oder bei gefrierendem Regen Glättegefahr besteht, muss auch gestreut werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt dies zumindest für einen ein Meter breiten Streifen entlang des Straßenrandes. Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, sind übrigens auch zu entfernen.

Für Säumige haben die Rechtsexperten der Arbeiterkammer schlechte Nachrichten: "Kommt es auf dem Gehsteig oder Weg zu einem Unfall, können hohe Kosten für Schadenersatz entstehen."

Bei heftigem Schneefall oder Windverwehungen ist außerdem das Aufstellen von Warntafeln sinnvoll - "das entbindet allerdings nicht von der Pflicht, den Gehweg trotzdem so gut wie möglich schneefrei zu halten."