Bei Altmietverträgen kann der Fall eintreten, dass diese nur mündlich geschlossen wurden. Wie haben sich nun Mieter zu verhalten, wenn sie die Wohnung kündigen möchten? Grundsätzlich gilt bezüglich der  Kündigungsfrist die mietvertragliche Regelung. Sollte aber keine schriftliche Ausfertigung eines Mietvertrages vorliegen, so gelten die gesetzlichen Kündigungs-fristen: Bei einem unbefristeten Mietverhältnis hat die  Kündigung zum Monatsletzten zu erfolgen. Die Frist beträgt einen Monat.

Wenn Vermieter eine mietrechtsgeschützte Wohnung aufkündigen wollen, ist das nur gerichtlich möglich. Hingegen ist die Kündigung durch die Mietpartei wesentlich formfreier möglich. Laut Gesetz reicht ein Brief an den Vermieter. In der Praxis wird so manche Kündigung mittlerweile via E-Mail an den Vermieter bzw. die Hausverwaltung übermittelt.

Geht es um die Erfüllung von Informationspflichten ist dies völlig ausreichend. Im Falle einer Kündigung ist davon abzuraten, da für die wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses vom Gesetz die strenge Schriftform im Sinne der Unterschriftlichkeit gefordert. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird die schriftliche Kündigung, eigenhändig unterschrieben, mittels eingeschriebenen Brief empfohlen.