Grundsätzlich muss ein Vermieter eine Kaution „fruchtbringend“ veranlagen. Wie geht man nun am besten vor, wenn der Verdacht besteht, dass die bei Vertragsbeginn überwiesene Kaution nicht entsprechend den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes veranlagt wurde?

Der § 16b des Mietrechtsgesetzes hält fest, dass der Mietpartei das Recht zukommt, vom Vermieter eine schriftliche Information über die Veranlagung der Kaution zu fordern. Davon umfasst ist die Bekanntgabe des Bankinstituts und die Nummer der jeweiligen Spareinlage bzw. des Kontos. Kommt der Vermieter diesem Ansuchen auf Auskunft nicht nach, kann die Mietpartei den Klagsweg beschreiten.

Sicherheit wie eine Sparanlage

Das Mietrechtsgesetz sieht zur Kaution weiter vor, dass diese auf einem Sparbuch veranlagt werden soll. Aber auch andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten.

Ferner muss eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung möglich sein. Nach dem Ende des Mietvertrages hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus der Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich rückzuerstatten, soweit dem nicht berechtigte Forderungen entgegenstehen.