Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Klauseln des Versicherungskonzerns Uniqa für unzulässig erklärt. Konkret geht es unter anderem um den Stornoabzug beim vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung. Die Uniqa kann die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen, erklärt der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hat.