Seit dem 20. Mai gibt es eine wesentliche Änderung im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Pickerl-Begutachtung: Seit diesem Datum werden über eine Softwareschnittstelle im Fahrzeug die Verbrauchsdaten ausgelesen, an eine zentrale Datenbank des Umweltministeriums gesendet und von dort an die Europäische Umweltagentur weitergeleitet.

Das Ziel dieser Bestimmung ist die transparente Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden. Von dieser Änderung sind alle Fahrzeuge betroffen, die seit 1. 1. 2021 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und der aktuellen Abgasklasse 6d oder 6e (ab Herbst 2023) entsprechen. Bei älteren Fahrzeugen werden keine Verbrauchswerte ausgelesen.

Keine Anonymisierung der Daten

"Grundsätzlich ist die Erhebung der Verbrauchsdaten ein positiver Ansatz, um realistische Verbrauchswerte zu ermitteln, damit Konsumentinnen und Konsumenten ehrlich über den zu erwartenden Treibstoffverbrauch informiert werden können", heißt es beim ARBÖ. Gerald Kumnig, Generalsekretär des ARBÖ, gibt aber zu bedenken: "Für die reine Erhebung der Verbrauchsdaten je Fahrzeugmodell wäre es ausreichend gewesen, die ersten elf Stellen einer Fahrgestellnummer zu übermitteln. Gemäß den derzeitigen Vorgaben wird jedoch die gesamte 17-stellige Fahrgestellnummer ausgelesen und übermittelt, wodurch eine Anonymisierung der Daten nicht vorhanden ist. Das ist ein weiterer Schritt in Richtung 'gläserner Bürger' und daher abzulehnen. Da die Daten bis zu 20 Jahre gespeichert werden können, ist eine Einhaltung aller datenschutztechnisch relevanten Bestimmungen unerlässlich."

Ablehnung ist möglich

Der ARBÖ weist jedenfalls darauf hin, dass jeder Fahrzeughalter vor der §57a-Begutachtung die Erhebung und Übermittlung der Verbrauchswerte ablehnen kann. "Wichtig ist, dass die Verbraucherinteressen geschützt werden und der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin die Datenhoheit behält", so Kumnig abschließend. Seitens des ÖAMTC stellt man klar: "Die Verweigerung muss vom Fahrzeugbesitzer vor der Überprüfung aktiv eingefordert und mittels Unterschrift am Prüfbericht bestätigt werden. Eine Verweigerung hat keine Auswirkungen auf die §57a-Begutachtung – man bekommt trotzdem ein Pickerl."