Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation eine Klausel in den Entgeltbestimmungen der A1-Marke "Bob" für unzulässig erklärt. Die A1 Telekom Austria AG (A1) legte nach einer Umstellung beim Tarif "minibob" fest, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Selbst wenn in einer Session nur wenige Kilobyte (KB) verbraucht wurden, musste der Kunde die Kosten für ein ganzes MB zahlen.
Aufrundung in Megabyte-Blöcke
Tarif "minibob": Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke "Bob" ist unzulässig
Obwohl bei einer "Session" nur wenige Kilobyte verbraucht wurden, muss der Kunde die Kosten für ein ganzes Megabyte zahlen. Die Abrechnung eines diesbezüglichen Tarifs erklärte der Oberste Gerichtshof jetzt für unzulässig.
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