Am 23. Jänner wurde René Benko festgenommen, in Innsbruck von der Polizei abgeholt und später nach Wien in die Justizanstalt Josefstadt gebracht. Dort sitzt der Signa-Gründer nun seit Ende Jänner in Untersuchungshaft - in einer Einzelzelle. Am Donnerstag stand erneut eine Entscheidung an. Am Vormittag war eine Haftprüfungsverhandlung anberaumt. Nach der Verhandlung steht fest: Der 47-jährige Tiroler bleibt zunächst für zwei weitere Monate in U-Haft. Regulär hat spätestens am 28. April die nächste Haftprüfung zu erfolgen.
In der U-Haft sind regelmäßige Prüfungen vorgesehen, ob die U-Haft weiter zulässig ist. Ein Beschuldigter eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, kann bei einem anhaltend gegebenen Haftgrund bis zu zwei Jahre in U-Haft belassen werden, ohne dass gegen ihn eine Hauptverhandlung eröffnet wurde.
Das Gericht sieht weiterhin einen dringenden Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr. Von der Haftrichterin nicht mehr angenommen wird der bisher zusätzliche Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, womit die Beeinflussung von Mitbeschuldigten bzw. die Beseitigung von Beweismitteln gemeint ist. Deshalb ist auch kein Freikommen auf Kaution möglich. Kaution kann nur beantragt werden, wenn das Gericht von Fluchtgefahr ausgeht.
Vorwürfe wiegen schwer
Benkos Verteidiger Norbert Wess und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gaben dazu vorerst keine Erklärung ab. Grundsätzlich ist gegen den Beschluss eine Beschwerde binnen drei Tagen möglich, mit der sich das Oberlandesgericht Wien auseinandersetzen müsste. Die Vorwürfe der WKStA, die gegen Benko ermittelt, wiegen schwer. Er soll Investoren getäuscht und Gläubiger geschädigt haben. Die WKStA geht unter anderem von Untreue und betrügerischer Krida aus. Das Strafgesetzbuch sieht dafür bis zu zehn Jahre Haft vor. Laut bestehender Verdachtslage soll Benko trotz laufender Insolvenzverfahren, die auch ihn als Privatperson betreffen, versucht haben, noch vorhandene Vermögensteile zu verschieben bzw. zu verschleiern. Die WKStA geht davon aus, dass er weiterhin als „faktischer Machthaber und wirtschaftlicher Berechtigter“ der Laura-Privatstiftung agierte.
Die Untersuchungshaft wird nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden. Die Haftfrist beträgt 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft und zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Zu den nicht öffentlichen Haftverhandlungen werden ausschließlich die Parteien des Verfahrens geladen und der Beschuldigte dazu aus der Haft vorgeführt.