Es geht ihnen zunehmend an den Kragen, jenen Gebühren, die allzu pauschal ausgestaltet werden. Und bei denen Nutzerinnen und Nutzer meist nicht nachvollziehen können, warum sie eigentlich zu entrichten sind. Von „Servicegebühren ohne erkennbare Leistung“ sprechen Konsumentenschutzvereine in diesem Zusammenhang gerne. Diese verspüren jetzt Aufwind, weil Gerichte in ihrem Sinne urteilen. Waren es zuletzt Servicepauschalen in Fitnesscentern oder (gebündelte) Kreditbearbeitungsgebühren, die der Justiz übel aufstießen, trifft‘s jetzt die Gebühren eines führenden Ticketing-Spezialisten.

Schon im März letzten Jahres klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket. Darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Nachdem bereits das Handelsgericht Wien die beanstandeten Regelungen für unzulässig erklärt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien jetzt in weiterer Instanz die Gesetzwidrigkeit der Klauseln, wie der VKI am Donnerstag mitteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund der Causa: Auf der Website, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei Ö-Ticket befinden sich Textpassagen, welche die Verrechnung einer „Servicegebühr“ regeln. Das OLG Wien beurteilte diese Bestimmungen als intransparent. Verbraucherinnen und Verbraucher würden im Unklaren gelassen, welche konkreten Leistungen für die Servicegebühr erbracht werden. Zudem bleibe bei der Gebühr unklar, ob sie einmal pro Kauf oder gesondert je Ticket anfällt. 

Klausel für Absage fällt

„Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten – und nicht für eine etwaige erforderliche Mehrleistung im Einzelfall – dann ist das nicht zulässig“, erläutert VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, sieht Kogelmann klare Rückforderungsansprüche.

Eine ebenfalls vom OLG Wien verworfene Klausel regelte übrigens, dass angefallene „Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren“ im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht zurückerstattet werden.

CTS Eventim wollte sich auf Nachfrage bis dato nicht zum Urteil äußern.