Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat gegen die Tiroler Supermarktkette MPreis 16 Anträge beim Kartellgericht auf Verhängung von „angemessenen Geldbußen“ wegen Verstößen gegen das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) eingebracht. Es gehe um den Bereich der unlauteren Handelspraktiken beim Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, teilte die Behörde am Freitag mit.

Man habe das Schreiben der Bundeswettbewerbsbehörde zur Kenntnis genommen und der Sachverhalt werde „aktuell von der MPreis-Rechtsabteilung geprüft“, hieß es von der Tiroler Supermarktkette auf APA-Anfrage.

Verbot unlauterer Handelspraktiken

Das FWBG trat mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die BWB wurde mit dem Vollzug des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes als Durchsetzungsbehörde betraut und stellt nun erstmals Geldstrafenanträge auf Basis des FWBG. Je Verstoß gegenüber einem Lieferanten stellte die BWB einen Geldbußenantrag. Nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz können für einen Verstoß gegen das Verbot der Anwendung unlauterer Handelspraktiken Geldbußen von bis zu 500.000 Euro durch das Kartellgericht verhängt werden.

MPreis droht Ungemach (Symbolbild)
MPreis droht Ungemach (Symbolbild) © Schusser

Pro-forma-Rechnungen über Pauschalbeträge

MPreis betreibt 279 Supermarkt-Filialen im Westen Österreichs sowie in Südtirol und hat vor allem in Tirol einen hohen Marktanteil. Die BWB erhielt Informationen, wonach MPreis an Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelprodukten sogenannte Pro-forma-Rechnungen über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge versandt habe, wobei die verlangten Zahlungen nicht im Zusammenhang mit den von diesen gekauften Produkten standen. MPreis habe Zahlungen zur Unterstützung eines Transformationsprozesses im MPreis-Unternehmen gefordert, so die Wettbewerbshüter.

Gesetzeswidrige Praxis

Sofern Zahlungen geleistet wurden, hat MPreis laut BWB diese an die Lieferanten bereits zurückgezahlt. Die Wettbewerbshüter verwiesen in ihrer Aussendung am Freitag darauf, dass gemäß dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz es einem Käufer verboten ist, von Lieferanten Zahlungen zu verlangen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen, sofern ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Unternehmen besteht.

Als verbotene „unfaire“ Handelspraktiken gelten laut BWB beispielsweise einseitige Vertragsänderungen, das Verlangen von Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen, die rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen, falls ein Unternehmen bei Behörden eine Beschwerde einreichen will.