Der Falschgeld-Vorfall in der Faschingsdisco in St. Michael beschäftigt noch immer die Polizei, bald ist er auch Angelegenheit der Staatsanwaltschaft Leoben (wir berichteten). Alles begann als Faschingsscherz bei einem Umzug in Kammern, wo "Scheichs" Falschgeld verteilten. Jemand anderes hat mit den gefälschten Scheinen später in der Disco in St. Michael bezahlt – erfolgreich. Ein "Scherz", der mächtig in die Hose ging. Denn nun blüht den Betroffenen womöglich eine Freiheitsstrafe. 

Der kostümierte Scheich, der das Geld beim Liesingtaler Narrengipfel in Kammern in Umlauf gebracht hat, sei der Polizei mittlerweile bekannt, teilt LPD-Pressesprecher Fritz Grundnig auf Anfrage der Kleinen Zeitung mit. "Er gibt an, dass das Ganze nur ein Faschingsscherz gewesen sein soll", berichtet Grundnig und hängt an: "Das Geld ist bei Tageslicht betrachtet durchaus als Falsifikat erkennbar. Aber bei einer Veranstaltung im abgedunkelten Raum ist es durchaus möglich, dass es als echtes Geld angenommen wird."

Eine Anzeige erfolge erst, sobald die Erhebungen abgeschlossen sind, so Grundnig. Das könnte aber noch ein wenig dauern, denn es sei nicht auszuschließen, dass es noch weitere Geschädigte gibt, berichtet der Polizeisprecher. Sprich: Es könnte sein, dass mit dem Falschgeld nicht nur in der Disco in St. Michael, sondern auch anderswo bezahlt wurde, erklärt Grundnig und sagt: "Derjenige, der das Geld verwendet hat, war kein Scheich. Da laufen die Ermittlungen noch."

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre

Was den konkreten Vorfall betrifft, könne Andreas Riedler, Sprecher der Staatsanwaltschaft Leoben, noch keine seriösen Angaben machen. "Ich kenne den Sachverhalt nicht im Detail. Wir können das erst beurteilen und rechtlich einordnen, sobald der Akt bei uns eingelangt ist", erklärt er.

Andreas Riedler, Sprecher der Staatsanwaltschaft Leoben
Andreas Riedler, Sprecher der Staatsanwaltschaft Leoben © Andreas Schöberl-Negishi

Was in solchen Fällen aber denkbar und laut §233 so im Strafgesetzbuch verankert ist, sei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren: "Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, oder eben übernimmt, es sich sonst verschafft oder besitzt oder als echt und unverfälscht ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen."