1. Osterfeuer sind nur unter bestimmten Auflagen erlaubt. Wo welche Regeln gelten, hat das Land nun in der Verordnung für das Jahr 2023 vorgestellt. Bis auf Weiteres soll es nämlich keine Veränderungen geben, Neuregelungen bleiben daher aus.

Wie schon im Jahr davor gilt auch für 2023 ein Osterfeuer-Verbot für die Stadt Graz. In Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet (siehe Infobox) darf nur maximal ein Sonnwend- und Osterfeuer je Gemeinde durchgeführt werden, alle anderen Brauchtumsfeuer sind untersagt.

Wann darf das Osterfeuer stattfinden?

Das Osterfeuer darf am Karsamstag zwischen 15 und 3 Uhr durchgeführt werden. Das Sonnwendfeuer am 21. Juni bzw. am darauffolgenden Samstag, sollte dieser auf einen anderen Wochentag fallen.

Zu den Gemeinden, wo mehrere Feuer pro Gemeinde möglich sind, gehören Fernitz-Mellach (ein Feuer in der früheren Gemeinde Fernitz und eins in der früheren Gemeinde Mellach), Raaba-Grambach (ein Feuer in Raaba, eins in Grambach), Seiersberg-Pirka (ein Feuer in Seiersberg, eins in Pirka), Straß in Steiermark (je ein Feuer in Obervogau, Spielfeld, Straß in Steiermark und Vogau).

Gemeinden mit Sonderregelungen

Gemeinden mit Sonderregelungen sind etwa Leibnitz (jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz; keine Beschränkung in der früheren Gemeinde Seggauberg), Wildon (jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Weitendorf und Wildon; keine Beschränkung in der früheren Gemeinde Stocking) und Sankt Veit in der Südsteiermark (ein Feuer in der früheren Gemeinde Sankt Veit am Vogau; keine Beschränkung in den früheren Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach).