Ein Streit um die Verwendung des steirischen Wappens sorgt aktuell für Aufsehen. Der Hintergrund: Der Publizist Sebastian Bohrn Mena hat das steirische Landeswappen zur Bebilderung eines Urteils gegen die steirische FPÖ-Mandatarin Jutta Poglitsch verwendet. Das Land antwortete darauf mit einer Anzeige, der das Magistrat Graz recht gab und eine Strafe in Höhe von 220 Euro ausstellte. Bohrn Mena legte Berufung ein und vermutet eine Retourkutsche der FPÖ hinter der Anzeige. Das Posting wurde mittlerweile gelöscht. Auch die Neos kündigten an, dazu eine Anfrage im Landtag einzubringen.

Am Montag meldete sich schließlich die FPÖ in einer Aussendung zu Wort: „Verstöße gegen das rechtswidrige Führen des Landeswappens mit Herzogshut werden von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von jeglicher politischen Ausrichtung behandelt. Ob und in welcher Höhe eine Geldstrafe verhängt wird, entscheidet nicht das Land Steiermark, sondern das Strafamt des Magistrats Graz“, ließ FPÖ-Klubobmann Marco Triller darin wissen. Zudem betonte er, dass es sich bei der Anzeige um ein Standardprozedere handle, das regelmäßig zur Anwendung komme.

Rechtliche Lage am Papier klar

Rechtlich ist die Lage eigentlich klar: Im Steiermärkischen Landessymbolegesetz, ist eindeutig geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen das Landeswappen führen oder verwenden darf. Hier muss man zunächst zwischen eben diesen beiden Dingen unterscheiden. „Führung bedeutet, ich verwende das Landeswappen in einer Art, in der ich den Anschein erwecke, dass ich eine öffentliche Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung habe. Verwendung ist alles andere“, erläutert Christoph Bezemek, Professor für Öffentliches Recht an der Uni Graz. Das Führen des Wappens ist dabei dem Land selbst, also den steirischen Behörden und Ämtern vorbehalten, sowie jenen, denen die Berechtigung verliehen wurde.

Deutlich lascher ist das Gesetz bei der Verwendung des Landeswappens. Diese muss lediglich beim Land Steiermark vorab angezeigt werden. Das Land hat danach laut Bezemek acht Wochen Zeit, eine Verwendung zu untersagen, etwa weil dadurch das Ansehen des Landes Steiermark beeinträchtigt werden könnte.

Verwendung muss vorab angezeigt werden

Genau hierum geht es auch im Rechtsstreit zwischen dem Land und Bohrn Mena. „Die Bohrn Menas führen natürlich das Wappen nicht, sondern sie verwenden es, weil sie darauf hinweisen möchten, dass sie gegen eine Mandatarin im Land Steiermark in ihrer Klagswelle einen Sieg errungen haben“, sagt Bezemek. Daher haben sie allenfalls gegen die Anzeigepflicht verstoßen, die auch in der Anzeige des Landes als Begründung geführt wird. Damit ist eigentlich eine Verwaltungsstrafe fällig.

Urteil in ähnlichem Fall vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben

Allerdings: Laut Bezemek wurde das Urteil in einem ähnlichen Fall auf Bundesebene vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Damals ging es um die Verwendung des Bundeswappens im Zuge einer Petition, die sich dafür eingesetzt hat, dass die Österreichische Nationalmannschaft, die damals nicht in Bestform war, ihren Spielplatz als Gastgeber bei der Fußball-EM abtritt. Das Logo dieser Petition zeigte ein Bundeswappen, das zersprungen war, da dem Adler ein Fußball vor den Bauch gestoßen wurde. Damals hat das Land Tirol Anzeige erstattet, die zunächst auch erfolgreich war.

Professor Christoph Bezemek
Christoph Bezemek ist Professor für Öffentliches Recht an der Uni Graz © Uni Graz/Radlinger

Der Verfassungsgerichtshof widersprach dem Urteil allerdings. Die Argumentation: Man müsse gerade bei der Verwendung staatlicher Symbole immer auch im Auge behalten, dass sie im Lichte freier Meinungsäußerung auszulegen sind. „Da klar ist, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit den Leistungen der österreichischen Fußballnationalmannschaft handeln soll, ist das eine Verwendung, die man nicht als herabwürdigend begreifen darf und sie daher auch nicht hätte bestraft werden dürfen“, erläutert Bezemek die Begründung des Verfassungsgerichtshofs weiter.

„Frage von verfassungskonformer Interpretation“

Aber was hat das nun mit dem aktuellen Rechtsstreit zwischen Bohrn Mena und dem Land Steiermark zu tun? Laut Bezemek kann man sich auch hier die Frage stellen, ob die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs nicht ebenfalls zutrifft. „In einer verfassungskonformen Interpretation im Lichte freier Meinungsäußerung ist das Argument nicht abwegig zu sagen, soweit das Landeswappen hier eingesetzt wurde, in einem Beitrag zum öffentlichen Diskurs, war die Verwendung am Ende des Tages vielleicht doch nicht strafbar“, sagt Bezemek.