Entgegen der landläufigen Meinung kommen Nachbarn tatsächlich nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zu, in das Bauverfahren aktiv einzugreifen. Ein Recht, Einwendungen zu erheben, haben Nachbarn nämlich nur dann, wenn ihre subjektiven Rechte verletzt werden. Diese bestehen zum Beispiel in der Einhaltung der Abstandsvorschriften des Neubaus zum Haus des Nachbarn und in der Vermeidung ortsunüblicher Immissionen, wie verstärktem Lärm durch neue Hauszufahrten.

Technische Ausführungen von Bauten unterliegen dahingegen im Regelfall nur der Beurteilung durch die Baubehörde, ohne dass Nachbarn darauf Einfluss nehmen können. Wichtig ist auch: Die Einwendungen müssen schriftlich vor oder mündlich in der Bauverhandlung erhoben werden, spätere Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt.