FRAGE: Wir haben ein Baugrundstück mit privater Zufahrt. Für uns ist die Zufahrt per Vertrag gesichert. Laut Vertrag muss der Weg mindestens 2,50 Meter breit sein. Bis vor Kurzem war er circa 3,50 m breit. Jetzt hat der Besitzer den Weg auf 2,90 m mittels Zaun verengt. Wir kommen zwar mit dem Auto problemlos zum Grundstück, aber wenn wir bauen wollen: Ein Lastwagen kommt nicht mehr zum Grundstück! Sollen wir Einspruch gegen die Verengung erheben?

Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: Nach den Bestimmungen des Vertrages steht Ihnen als Eigentümerin des herrschenden Grundstückes das Recht des Gehens und Fahrens mit Pkw über den Weg in einer Breite von rund 2,5 m zu.

Wenn das Befahren des Weges mit größeren und schwereren Fahrzeugen (Lastkraftwagen oder Baufahrzeuge) beabsichtigt ist, ist vorab die Eignung des Weges für die Benützung mit derartigen Fahrzeugen zu prüfen, vor Antritt der Fahrt eine befugte Person zu verständigen und vom Auftraggeber der Fahrt das Risiko für durch die Benützung entstehende Schäden zu tragen.

Nicht wirklich nachvollziehen kann ich die Befürchtung, dass ein Befahren des Servitutsweges mit Lkw nicht mehr möglich sein soll. Eine Einsichtnahme in den digitalen Kataster zeigt, dass der Servitutsweg im wesentlichen gerade verläuft, sodass eine freie Durchfahrtslücke von 2,9 m für das Befahren mit Lkw auch unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Seitenabstandes und auskragender Seitenspiegel wohl noch möglich sein dürfte.