Der Mieter ist aufgrund des Gesetzes (§ 8 MRG) verpflichtet, Wartungsarbeiten durchzuführen. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass unser Mietrecht einen restriktiven Wartungsbegriff kennt. Unter Wartung ist die Kontrolle, die Reinigung, allenfalls der Tausch kleinster Verschleißteile zu verstehen. Reparaturen unterliegen jedoch nicht dem Wartungsbegriff.
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Mieter muss schadhafte Dichtungen nicht ersetzen
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund erklärt, was Wartungsarbeiten im Mietrecht bedeuten
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