Der Mieter ist aufgrund des Gesetzes (§ 8 MRG) verpflichtet, Wartungsarbeiten durchzuführen. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass unser Mietrecht einen restriktiven Wartungsbegriff kennt. Unter Wartung ist die Kontrolle, die Reinigung, allenfalls der Tausch kleinster Verschleißteile zu verstehen. Reparaturen unterliegen jedoch nicht dem Wartungsbegriff.