Die erhobenen Vorwürfe reichten von zu Unrecht verrechneten Überstunden bis zu Unstimmigkeiten bei Babystramplern und Konzerten auf Stadtkosten. "Es handelte sich hierbei um anonyme Anzeigen, die keine Substanz aufgewiesen und potenziell strafrechtlich relevante Vorwürfe dargestellt haben, die einer Rufschädigung, Kreditschädigung und Verleumdung gleichkommen. Insbesondere verweisen diese Vorwürfe auf die Paragraphen § 111 (Verleumdung) und § 297 (Üble Nachrede) des Strafgesetzbuches", so Jonke.