Das Erstgericht hatte sich beim Strafrahmen geirrt. Bei der Strafbemessung war von einer Strafdrohung von bis zu zehn Jahren ausgegangen worden - in Wahrheit wären jedoch höchstens fünf Jahre in Betracht gekommen. Die Staatsanwaltschaft Wien, die Rechtsmittel gegen das Ersturteil angemeldet hatte, bemerkte das im Nachhinein und brachte beim OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Angeklagten ein, der stattgegeben wurde.