Erheblich ist, ob es sich bei einer Antwort der EU-Kommission im Zuge der Notifizierung um eine "Bemerkung" oder um eine "ausführliche Stellungnahme" handelt. Eine "ausführliche Stellungnahme" würde Österreich dazu verpflichten, die darin angeführten Unionsrechtsverstöße zu prüfen und die Kommission über geplante Maßnahmen zu unterrichten. Hier könnte als letzte Konsequenz auch ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Bei Nicht-Berücksichtigung von "Bemerkungen" liegen laut Van Caslter hingegen keine Voraussetzungen für ein Vertragsverletzungsverfahren vor.