Die vom Gesundheitsministerium erlassene Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 gilt ab Montag, dem 20. April. Sie ist auch für die die erwähnten Kriterien erfüllenden Behindertensportler gültig.
Für die Allgemeinheit ist wegen des Coronavirus dagegen weiter das Betretungsverbot für Sportstätten aufrecht. Für den Breitensport gibt es für ausgewählte Sportarten eine Öffnung ab dem 1. Mai. Tennisplätze, Leichtathletik-Anlagen, Golfplätze sowie Pferdesport- und Schießanlagen werden dann u.a. wieder geöffnet sein.
Neben einem "Abstand von mindestens zwei Metern" zwischen Sportlern, Betreuern und Trainern sollten die Trainingseinheiten, "sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen", heißt es in der neuen Verordnung für den Spitzensport. "Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume."
Für den Fußball wird explizit den zwölf Vereinen der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie ÖFB-Cup-Finalist Austria Lustenau ein Trainingsbetrieb gestattet. Das Training habe "in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung" zu erfolgen. Auch hier gelten für Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten die gleichen Vorschriften.