Die Sommerferien stehen vor der Tür. „Wer schulpflichtige Kinder hat, weiß, dass dann mit einem Schlag Flüge und Hotels teurer werden und der Reiseverkehr zunimmt“, nennt Johannes Loinger von der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung Gründe, weshalb viele Familien ihre Kinder früher aus der Schule nehmen und schon einige Tage vor Schulschluss abreisen. „Wichtig zu wissen ist, dass die Strafen und Sanktionen für Schulschwänzer im vergangenen Oktober verschärft wurden“, warnt der  Jurist vor diesem Verhalten.

Nicht einfach "fernbleiben"

Bei geringfügigen Schulpflichtverletzungen kann die Schulleitung Sofortmaßnahmen setzen. „Das werden in den meisten Fällen Verwarnungen sein. Es können aber auch die Schüler- und Bildungsberatung, der schulpsychologischen Dienst, ein Beratungslehrer oder ein Sozialarbeiter miteinbezogen werden, um die Ursache des Fehlens zu ergründen“, sagt Loinger. Bleibe das Kind mehr als drei Tage unentschuldigt der Schule fern, dann liege eine Verwaltungsübertretung vor. "In so einem Fall wird ein Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet. Die Verwaltungsstrafe liegt zwischen 110 und 440 Euro."

Strengere Regelung seit Oktober 2018

Besonders heikel kann es durch den veränderten Durchrechnungszeitraum werden. Denn dieser ist seit Oktober 2018 auf die gesamte Pflichtschulzeit – von der ersten bis zur neunten Schulstufe – ausgedehnt worden. „Früher galt als Durchrechnungszeitraum nur ein Schuljahr oder das Schulsemester. Jetzt zählt aber jeder Tag, an dem das Kind unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist“, erklärt Loinger.

Rechtfertigende Gründe für Fernbleiben

Für schulpflichtige Kinder legt das Schulpflichtgesetz fest, welche Gründe ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigen können. „Dazu zählen etwa eine Erkrankung des Schülers, eine übertragbare Krankheit der im Haushalt lebenden Personen, wenn sich der Schüler um Eltern oder Angehörige kümmern muss oder ein außergewöhnliches Lebensereignis vorliegt. Nichtschulpflichtige Kinder können auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter oder weil eine Schwangerschaft vorliegt, entschuldigt sein“, weiß Loinger.

Ärztliches Attest ab einer Woche notwendig

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen den Klassenvorstand oder Schulleiter von jeder Verhinderung des Kindes mündlich oder schriftlich verständigen. Der Grund für das Fernbleiben muss dabei genannt werden. Dauert die Erkrankung länger als eine Woche oder fehlt der Schüler häufiger, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Ansuchen um Erlaubnis für Fernbleiben

Beim Klassenlehrer kann für bis zu einem Tag und beim Schulleiter für bis zu einer Woche angesucht werden, dass am Unterricht nicht teilgenommen wird. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde oder die Bildungsdirektion zuständig.
Vorsicht ist bei Schülern von mittleren oder höheren Schulen geboten. Bleiben diese länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr der Schule unentschuldigt fern, gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. „Vorausgesetzt, man bezieht auf die schriftliche Aufforderung der Schule nicht binnen einer Woche Stellung“, konkretisiert Loinger.  Für eine Wiederaufnahme in die Schule ist die Bewilligung des Schulleiters notwendig. Diese kann aber nur erteilt werden, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird.

Partezettel reicht als Nachweis für Beerdigung aus

Richtlinien der jeweiligen Schule regeln, in welchen Fällen Schüler wegen einer Beerdigung nicht am Unterricht teilnehmen müssen. „Es gibt Bildungseinrichtungen, die etwa regeln, dass man nur für Beerdigungen von nahen Verwandten, nicht aber von Onkeln, Tanten oder Bekannten frei bekommt“, so der Experte. 

Als Nachweis für einen Todesfall oder eine Beerdigung eines nahen Angehörigen kann als Vorlage ein Totenschein, die Bestätigung des Spitals oder der Partezettel fungieren.