Aus dem Wunsch der Stadt Wien, das ganze Stadtgebiet zur Verbotszone für Waffen und Waffenähnliche Gegenstände zu erklären, wird wohl nichts. Die Landespolizeidirektion Wien erklärt gegenüber der Kleinen Zeitung:

"Alle Vorschläge der Politik werden inhaltlich und rechtlich in die Prüfung einfließen. Die Erlassung einer Verordnung für das ganze Landesgebiet Wien wird aber aufgrund der derzeit gültigen Gesetzesformulierung „an bestimmten öffentlichen Orten“ wohl rechtlich nicht zulässig sein.

Die LPD prüfe aber, ob und in welchem Ausmaß Waffenverbotszonen zulässig sind. Der im Vorjahr neu geschaffene § 36b Sicherheitspolizeigesetz Abs 1 lautet:

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.