Der Prozess gegen den ehemaligen FPÖ- und BZÖ-Politiker  Peter Westenthaler muss wiederholt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den vor einem Jahr ergangenen Freispruch für den ehemaligen FPÖ- und BZÖ-Politiker für null und nichtig erklärt. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde in beiden Anklagepunkten - schwerer Betrug und Untreue als Beteiligter - aufgehoben und eine neuerliche Verhandlung angeordnet.

Ein Wiener Schöffensenat hatte im vergangenen März keine ausreichenden Beweise gefunden, um den 48-Jährigen in seinem Prozess wegen schweren Betrugs und Untreue als Beteiligter schuldig zu erkennen. In dem Verfahren war es einerseits um eine im Sommer 2006 auf Basis einer Scheinrechnung erfolgte Zahlung von 300.000 Euro der Österreichischen Lotterien an eine BZÖ-Agentur sowie um eine im Dezember 2004 vom Nationalrat genehmigte Subvention in Höhe von einer Million Euro an die Bundesliga gegangen, die der forcierten Förderung des Fußball-Nachwuchses dienen sollte, aber angeblich zweckwidrig verwendet wurde.

Mängel im Ersturteil

Westenthaler und sein Co-Vorstand Thomas Kornhoff, die damals an der Spitze der Bundesliga standen, sollen mit der Million einen Vergleich finanziert haben, um eine gegen die Bundesliga gerichtete Drittschuldner-Klage abzuwenden. 

Dass das Erstgericht in beiden Fällen bei Westenthaler in seiner Funktion als BZÖ-Obmann bzw. Bundesliga-Vorstand kein schuldhaftes Verhalten erkennen sollte, bekämpfte die Korruptionsstaatsanwaltschaft mittels Nichtigkeitsbeschwerde. Die Generalprokuratur schloss sich der Rechtsansicht der Anklagebehörde an - in einem Croquis hat sie dem OGH empfohlen, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben.

Der OGH-Senat (Vorsitz: Hans-Valentin Schroll) gab  den Nichtigkeitsbeschwerden der Wirtschafts-und Korruptionsstaatsanwaltschaft Folge. Maßgeblich waren dafür zahlreiche Begründungs- und Feststellungsmängel im Ersturteil.

BZÖ muss 250.000 Euro zurückzahlen

Auch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Abschöpfung der 300.000 Euro, die laut Anklage von den Österreichischen Lotterien über die parteieigene Werbe-Agentur Orange dem BZÖ zuflossen, hielt der höchstrichterlichen Prüfung nicht stand. Wie der OGH feststellte, wäre dabei nach dem Netto-Prinzip vorzugehen gewesen.

In diesem Punkt entschied der OGH gleich in der Sache selbst und trug dem BZÖ nach Abzug der Umsatzsteuer die Rückzahlung von 250.000 Euro auf, "unabhängig davon, ob die Steuer entrichtet worden ist oder nicht", wie der Senatsvorsitzende Hans-Valentin Schroll bemerkte.

Verfahren geht ins siebente Jahr

Peter Westenthaler reagierte auf den Umstand, dass er sich neuerlich einem Schöffenverfahren stellen muss, nicht unbedingt überrascht, aber zumindest mit einem Anflug von Verbitterung. "Das Verfahren geht jetzt ins siebente Jahr", bemerkte er gegenüber Journalisten. Das sei "eine weitere Belastung" und mit "persönlichem und wirtschaftlichem Druck" verbunden.