Das Tragen einer Maske mit den Gesichtszügen von Russlands Präsident Wladimir Putin verstößt nicht gegen das GesichtsverhüllungsverbotGesichtsverhüllungsverbot. Die Bestrafung verletzt das Recht auf Meinungsfreiheit. Während des TV-„Sommergesprächs“ des ORF im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen im Hintergrund ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert – from Putin, with love! Dein Vladimir!“ zur Schau. Dabei trug der Mann die Maske mit den Gesichtszügen Putins.
Wegen Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) verhängte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Geldstrafe von 60 Euro; das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) bestätigte diese Entscheidung. Das Tragen der Putin-Maske ist jedoch, so der VfGH, in einem Zusammenhang mit der Absicht zu sehen, sich kritisch zur Haltung der FPÖ und ihres Parteiobmanns zum russischen Staatspräsidenten und seiner regierenden Partei „Einiges Russland“ zu äußern. Somit handelt es sich um eine Form der Meinungsäußerung, die grundrechtlich geschützt ist. Der VfGH hat daher die angefochtene Entscheidung des LVwG aufgehoben.
Dagegen ist die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Teilnahme an einer Demonstration nahe dem Vorarlberger Landtag verfassungskonform. Die sogenannte „Bannmeile“ rund um den Sitz von gesetzgebenden Körperschaften wie z.B. von Landtagen gilt auch, wenn diese ihre Sitzung gerade unterbrochen haben. Dies hat der VfGH in seiner Entscheidung über die Beschwerde eines Bregenzers festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte am 13. Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag gegen ein Straßenbauprojekt demonstriert.