Das Verfahren gegen ÖVP-Klubobmann August Wöginger und zwei Finanzbeamte wegen Missbrauchs der Amtsgewalt ist durch das Landesgericht Linz am Donnerstag per Beschluss eingestellt worden. Noch ist die Causa aber nicht geschlossen. Rechtskraft erwächst dem Beschluss erst, wenn er den Angeklagten zugestellt wird. Davor hat jedoch die Staatsanwaltschaft noch 14 Tage lang die Möglichkeit einer Beschwerde.

Das Gericht hatte vor zwei Wochen allen Angeklagten nach deren Verantwortungsübernahme eine Diversion angeboten. Der nächste formale Schritt war die Formulierung und Begründung des schriftlichen Beschlusses, darüber informierte die Pressestelle des Landesgerichts Linz am Donnerstag. Damit beginnt eine zweiwöchige Frist für die Staatsanwaltschaft zu laufen, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.

Am Ende entscheidet die Justizministerin

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat zwar bereits in der Hauptverhandlung ihre Zustimmung gegeben, allerdings kann die Fachaufsicht eine andere Ansicht vertreten und der WKStA die Weisung erteilen, Beschwerde einzulegen. An der Spitze der Weisungskette sitzt Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ), doch sie hat bereits angekündigt, sich an die Empfehlung der Oberstaatsanwaltschaft zu halten.

In der Presseaussendung erläutert das Gericht die Entscheidung für die Diversion und antwortet indirekt auch der verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung, dass sie eine Art Freispruch gewesen sei. „Diversion bewirkt keine Entkriminalisierung“, schreibt das Gericht. Und weiter: „Diversionsmaßnahmen lassen den bestehenden strafrechtlichen Rechtsgüterschutz unangetastet, sie stellen keinen Freispruch dar.“ Wöginger war mit einer Geldbuße von 44.000 Euro, die anderen Angeklagten von 22.000 Euro bzw. 17.000 Euro belegt worden. Zudem mussten sie jeweils 500 Euro an die benachteiligte Bewerberin um den Chefposten im Finanzamt Braunau zahlen.

Das Gericht sieht alle sieben Voraussetzungen für eine Diversion erfüllt. Umstritten waren in erster Linie zwei dieser Punkte: dass keine spezial- und generalpräventiven Gründe entgegenstehen und dass nur eine geringfügige Schädigung an Rechten entstanden ist.

Alle Voraussetzungen für Diversion erfüllt

Im ersten Fall argumentiert das Gericht, dass die Angeklagten durch die intensive mediale Berichterstattung mit „beruflicher und sozialer Stigmatisierung konfrontiert“ worden seien, was „bereits für sich einen gewissen Sanktionscharakter aufweist und im Ergebnis eine nicht zu vernachlässigende spezialpräventive Wirkung entfaltet.“ Das Strafverfahren wertet das Gericht zudem als „eine unmissverständliche Signalwirkung an die Bevölkerung“ und bejaht daher auch die generalpräventive Wirkung.

Im zweiten Fall wird zwar grundsätzlich eine Schädigung der übergangenen Bewerberin festgestellt. „Zum (maßgeblichen) Zeitpunkt des Diversionsanbots war Dr. Christa Scharf aber bereits ein Ersatzanspruch zugesprochen worden, weshalb keine Gehaltseinbußen seitens des Opfers mehr vorlagen.“ Aber ist der Republik ein Schaden durch die Besetzung entstanden? Dazu wird auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, das festgestellt hatte, dass zwar Scharf hätte befördert werden müssen, dass aber auch alle anderen damaligen Bewerberinnen und Bewerber geeignet waren. „Mit Blick auf die Qualitätssicherung ist dem Staat durch die vorgeworfene missbräuchliche Bestellung kein unmittelbarer Schaden entstanden.“