Reiserücktritte, Flugausfälle, Veranstaltungsabsagen wegen der Coronabekämpfungsmaßnahmen: Einige Rechtsschutzversicherungen haben Kunden im Zusammenhang mit derlei Rechtsstreitigkeiten den Deckungsschutz verwehrt und sich dabei auf die Ausnahmesituationsklausel berufen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zog dagegen vor Gericht. Nun gibt es ein - nicht rechtskräftiges - Urteil gegen die UNIQA: Die Ausnahmeklausel ist unwirksam.

Die Klausel der UNIQA war eine, wie sie in der Versicherungsbranche üblich ist. Sie sah vor, dass für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", kein Versicherungsschutz besteht.

Urteil des Handelsgerichts

Für das Handelsgericht (HG) Wien ist diese Bestimmung gröblich benachteiligend, wie es in seinem Urteil (30 Cg 24/20m - 9) ausführte. Die Klausel könne nur so interpretiert werden, dass mit "hoheitsrechtlichen Anordnungen" sämtliche Zusammenhänge erfasst seien, was zu einer "unangemessen weiten Lücke des Versicherungsschutzes" führe. Es dürfe nicht "jeder noch so ferne Zusammenhang mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung für einen Risikoausschluss ausreichend sein", so das Gericht.

Weiters ist die Klausel dem Urteil zufolge intransparent, und zwar aus mehreren Gründen. Zum Beispiel sei unklar, ob nur hoheitsrechtliche Anordnungen von österreichischen Behörden, oder auch jene von ausländischen erfasst sind. Nicht ersichtlich sei zudem, ob nur Gesetze, oder auch Verordnungen und Richtlinien, Bescheide, Erläuterungen, Erlässe etc. gemeint sind.

VKI-Juristin Barbara Bauer sagte am Donnerstag in einer Aussendung, dass Konsumenten, die wegen coronabedingter Absagen von Reisen oder Veranstaltungen Rechtsstreitigkeiten haben, nun wieder auf die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung hoffen könnten.