Darauf hat sich die Bundesregierung mit den Sozialpartner verständig, ein entsprechender Initiativantrag wird bereits heute, Donnerstag, in der Sondersitzung des Nationalrates eingebracht.

Nach bisherigem Stand sollte es die Sonderbetreuungszeit nur für drei Wochen als Begleitmaßnahme zum Lockdown bis Februar geben und zwar ohne Rechtsanspruch. Das heißt, der Arbeitgeber musste bisher seine Zustimmung geben. Die Kosten für den Dienstgeber hatte der Staat im Frühjahr bis zu einem Drittel übernommen, nun im Herbst sollten es 50 Prozent sein.

Bis zum Ende des Schuljahres 2020/21

Mit der nun vereinbarten Neuregelung gibt es rückwirkend mit 1. November einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit - die
Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig. Statt drei kann
die Sonderbetreuungszeit nun vier Wochen in Anspruch genommen werden, und sie gilt auch für Kinder in Quarantäne. Der Bund übernimmt ab sofort die volle Refundierung, dass heißt der
Arbeitgeber bekommt die Kosten für das Entgelt zu 100 Prozent
ersetzt. Diese neue Regelung gilt bis zum Ende des Schuljahres
2020/21.

Familienministerin Christine Aschbacher (ÖVP) bezeichnete es als ein "Herzensanliegen", auch in Krisenzeiten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken. "Deswegen habe ich mich dafür eingesetzt, dass Familien nicht erneut mit einer Mehrfachbelastung konfrontiert werden." Mit dem Rechtsanspruch und der Ausweitung habe die Bundesregierung dies sichergestellt und darüber hinaus auch die Unternehmen mit dem vollen Kostenersatz entlastet.

Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) betonte, dass die Corona-Pandemie und die damit zusammenhängenden Aufgaben, vor allem für die Frauen eine besondere Herausforderung darstellen. Betreuungsarbeit von Kindern, von zu pflegenden Angehörigen falle in einem ungleich höheren Maß ihnen zu. "Uns Grünen war es daher ein wichtiges Anliegen, dass es einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeiten gibt", erklärte Kogler. "Das ist eine unverzichtbare Hilfe und Entlastung für die Frauen und Familien in Österreich."