Eine 31-jährige Salzburgerin, die am Dienstag mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion in die Isolierstation eines Salzburger Spitals gebracht wurde und in der Nacht ohne Absprache mit dem Klinikpersonal nach Hause ging, sorgte gestern für Aufregung.

Das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Salzburg erteilte der Polizei zunächst einen Ausforschungsauftrag, ließ sie zurück ins Spital bringen und bis zu einer endgültigen Abklärung der Erkrankungslage polizeilich überwachen. Anders gesagt: Die Frau wurde unter Zwangs-Quarantäne gestellt. Beim Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt Salzburg erklärte man die Vorgangsweise mit Verweis auf das Bundes-Epidemiegesetz, demzufolge die Behörde den Anspruch der Bevölkerung auf höchstmöglichen Schutz vor übertragbaren, anzeigepflichtigen Krankheiten durchzusetzen habe. Die betroffene Salzburgerin hält mittlerweile zwar ein negatives Testergebnis in Händen und ist wieder „frei“, es stellt sich aber die grundsätzliche Frage: Wo hören sich die Rechte sogenannter Krankheitsverdächtiger auf und wer sagt, was alles eine anzeigepflichtige Krankheit ist?


Die Grazer Rechtsanwältin Karin Prutsch erklärt: „Das Epidemiegesetz regelt in Paragraf 1, Absatz 2, dass der Bundesminister für Gesundheit, wenn es aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder durch internationale Verpflichtungen erforderlich ist, bestimmte übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder die bestehende Meldepflicht erweitern kann.“


Am 27. Jänner sei tatsächlich eine Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz für „2019 neuartiges Coronavirus“, wie man das Virus nennt, in Kraft getreten. „Laut Paragraf 2 des Epidemiegesetzes ist also jede Erkrankung und jeder Verdacht auf Erkrankung binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Gesundheitsamt zu melden.“ Die zuständigen Behörden hätten dann in jedem Fall unverzüglich durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte entsprechende Untersuchungen einzuleiten, die zur Festellung und Erhebung von Kranken nötig sind.

Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen“, sagt Prutsch.
Rechtfertigt das auch eine Blutabnahme ohne Einverständnis des Betroffenen? Auf Basis juristischer Kommentare zum Gesetzestext ist klar, wie Prutsch betont, dass die Untersuchung von Blut, Harn, Stuhl und Sputum, also von abgehustetem Auswurf, nicht verweigert werden kann. „Gewebeentnahmen sind damit aber nicht gedeckt“, sagt die Anwältin.


Zusätzlich erlaubt das Gesetz, wie Prutsch betont, sogenannte Absonderungsmaßnahmen, also die behördliche Verordnung von Hausarrest, und, wo dies nicht möglich ist, die Anordnung einer Unterbringung in einer Krankenanstalt oder anderen geeigneten Räumen, um eine Ansteckung weiterer Bevölkerungsteile zu vermeiden. Diese Möglichkeiten bestehen, wenn das Ansteckungsrisiko nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann.“ Für die Zwangs-Quarantäne in einer Krankenanstalt braucht es einen Gerichtsbeschluss.