Ein Steuerberater ist am Donnerstag bei einem Prozess in Salzburg wegen Abgabenhinterziehung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150.000 Euro verurteilt worden. Das ehemalige Vorstandsmitglied einer Privatstiftung mit Sitz in Salzburg soll laut Anklage rund 770.000 Euro an Kapitalertragssteuer, welche die Stiftung an die Finanz abführen hätte sollen, nicht rechtzeitig angemeldet haben.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Jahre 2008, 2010 und 2011 ins Auge gefasst. In diesen Jahren seien Zuwendungen von der Stiftung in Höhe von 121.000 Euro, 265.000 Euro und mehr als 300.000 Euro an den Stifter und Zugehörige geflossen, ohne dass eine finanzielle Gegenleistung etwa im Form eines Darlehensvertrag oder einer Rückzahlungsvereinbarung erfolgt sei. Binnen einer Woche wären diese Zuflüsse der Kapitalertragssteuer zu unterziehen gewesen.

Selbstanzeige sei "misslungen"

Der Beschuldigte, der damals steuerlicher Vertreter der Privatstiftung war, hatte dem Betriebsprüfer des Finanzamtes eine Selbstanzeige vorgelegt, um offenbar einer Finanzstrafe zu entgehen. Allerdings stellte der Richter am Landesgericht Salzburg, Helmuth Marco Torpier, in seiner Urteilsbegründung heute fest, dass die Selbstanzeige "misslungen" sei.

Die Anzeige sei von der Stiftung gekommen, der Angeklagte habe diese aber nicht namentlich unterschrieben. "Es wäre primär eine Namensnennung erforderlich gewesen", sagte der Richter. Der Täter hätte darlegen müssen, welche Verfehlungen er gemacht habe. "Wer tatsächlich als Täter gemeint ist, ergib sich aus der Selbstanzeige nicht. Der Angeklagte ist keineswegs als Anzeiger zu betrachten, er hat nicht erklärt, dass die Selbstanzeige auch für ihn gilt."

75.000 Euro bedingt nachgesehen

Die in der Anklage aufgelisteten Beträge wären eine Woche später zur Versteuerung fällig gewesen, betonte der Richter. "Es gab keine Rückbuchungen. Man kann ja nicht warten bis das Jahr abläuft, um dann steuerfrei zu sein." 75.000 Euro der verhängten 150.000 Euro hohen Geldstrafe wurden unter einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen. Falls der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlt, blüht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten.

Mildernd wertete der Richter die "misslungene Selbstanzeige" und die Schadenswiedergutmachung - die Steuerbeträge wurden mittlerweile bezahlt. Der Angeklagte habe auch keinen Vorteil für sich aus der Situation gezogen, sagte der Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil die Verteidigung Bedenkzeit erbaten und die Staatsanwältin keine Erklärung abgegeben hat.