Die Hecke unseres Nachbarn ist an unserer Grundstücksgrenze schon drei Meter hoch. Gibt es irgendein Gesetz, das ihn daran hindern könnte, sie noch höher wachsen zu lassen?
ANTWORT: Die allgemeine gesetzliche Grundlage ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). In diesem finden sich, wie der Leibnitzer Rechtsanwalt Jörg Grössbauer betont, keine Vorschriften zur Höhe einer Hecke. Gemäß ABGB könne ein Grundstückseigentümer aber einem Nachbarn die von dessen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen (Stichwort Schatten) untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstückes führen. "Es ist kaum vorstellbar, dass – außer in äußerst kleinen Gärten – durch eine Hecke in einer Höhe von drei Metern Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, die zu einer Anwendbarkeit der oben zitierten Gesetzesbestimmung führen", fügt der Jurist hinzu und kann nur dazu raten, weiter an die Einsicht des Nachbarn zu appellieren. Lesen Sie hier über die Möglichkeiten der Mediation.