In der aktuellen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass ein Hineinragen des Fahrzeugs auf den Gehsteig nur mehr im geringfügigen Ausmaß erlaubt ist. "Als geringfügig werden Seitenspiegel oder Stoßstange definiert. Beim Schrägparken bin ich bisher immer bis zum Anstehen des Vorderreifens am Randstein vorgefahren. Muss ich das jetzt ändern? Gibt es dazu eine genaue Rechtsprechung?", fragt sich ein Leser.