Rechtsanwälte und Notare werden von Tierbesitzern immer wieder gefragt, was die richtige Vorgehensweise bei der Erstellung von Testamenten ist, damit auch für Hund und Katz' vorgesorgt ist. Was passiert mit dem Haustier, wenn man stirbt? „Für viele Menschen sind Haustiere Familienmitglieder, es ist also logisch, dass diese Fragen gestellt werden“, sagt Johannes Loinger von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die Antwort ist einfacher als man zunächst denken mag: "Der Gesetzgeber betrachtet Tiere als Sachen. Deshalb könnte man beispielsweise ein Tier, dessen Halter verstorben ist, an eine Person vererben, die sich weiter um ihn kümmern wird“, sagt Loinger.
Enthält das Testament keine bestimmte Regelung, wer das Tier erhalten soll, gehört es ganz normal zum Nachlass des Verstorbenen. „Das Tier wird von den Erben neben den anderen Nachlassgegenständen mitgeerbt und geht in das Eigentum der Erben über. Es steht dann im Belieben der Erben, was mit dem Tier geschieht. Daher ist es ratsam, geeignete Vorsorge zu treffen“, erklärt Loinger. In einer letztwilligen Verfügung könne unter anderem der Verbleib des Tieres angeordnet werden.
Die Versorgung von Tieren regeln
Um die konkrete Versorgung der Haustiere nach dem eigenen Tod zu regeln, eignen sich zwei Möglichkeiten; nämlich Auflagen im Testament oder ein Vermächtnis. So kann zum Beispiel der eingesetzte Erbe im Testament zum Einhalten bestimmter Auflagen verpflichtet werden. "Beispielsweise könnte der Verstorbene bestimmen, welche Nahrung gefüttert werden, wie oft das Tier spazieren gehen soll und auch, dass es nicht dauerhaft einer anderen Person zur Versorgung überlassen wird. Es kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der das Einhalten dieser Auflage überwacht“, informiert Loinger. Auch die Anordnung der Betreuung durch einen bestimmten Tierarzt ist im Testament möglich.
Als Versorger des Tieres kann auch eine Person bestimmt werden, die nicht Erbe ist. "Hier wird in einem Vermächtnis angeordnet, dass sich diese Person um das Tier zu kümmern hat. Auch die Zuwendung des Vermächtnisses sollte mit einer Testamentsvollstreckung verbunden werden."
Tierschutzorganisation als Erben
Schließlich geht es auch, eine Tierschutzorganisation zum Erben einzusetzen, verbunden mit der Auflage der weiteren Versorgung und Pflege des Tieres. "Oder man errichtet eine Stiftung zur Versorgung von Tieren", sagt Loinger.
Haustiere als Erben?
Zu diesem Punkt sagt der D.A.S.-Experte: "In Österreich können nur natürliche und juristische Personen, sogenannte Rechtssubjekte, erben. Da Tiere keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können diese nicht testamentarisch als Erben eingesetzt werden." Im Testament niedergeschriebene Formulierungen wie "mein Hund erbt mein Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" seien folglich ungültig".