
Wie umfangreich und detailliert muss ein Hersteller auf einem Produkt vor nicht bestimmungsgemäßen und dadurch gefährlichen Verwendungen dieses Produkts warnen? Mit dieser Frage musste sich unlängst der Oberste Gerichtshof auseinandersetzen. Konkret ging es um einen Unfall mit einer neu erworbenen Stehleiter, die der Kläger als Auf- und Abstiegshilfe bei einem Baugerüst verwendete. Beim fünften oder sechsten Auf und Ab zwischen Leiter und Gerüst kippte ihm die Stehleiter seitlich weg, dabei knickte auch ein Teil der Leiter. Der Kläger kam zu Sturz und verletzte sich. Dafür verlangte er vom Hersteller auf dem Gerichtsweg 5000 Euro Schmerzensgeld, weil auf der Leiter seiner Ansicht nach nicht klar genug ausgeschildert gewesen sei, dass man sie nicht zum Übersteigen auf eine andere Ebene benutzen sollte.
23.11.2020 um 14:40 Uhr
Eventuell reicht es aus in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen,
dass das gegenständliche Produkt nicht für Personen mit einem IQ unter 90 zugelassen ist?
Oder wären da automatisch HC Strache Wähler diskriminiert?
23.11.2020 um 14:23 Uhr
Und wie lange besteht die Haftung ?
Gilt die Haftung auch bei Weitergabe des Produktes?
vor 4 Tagen
marobeda
Da die Gebrauchsanweisung Teil des Produkts ist, ist sie unbedingt mit zu übergeben.
vor 4 Tagen
Guter Hinweis, paulrandig
Ich werde mir in Hinkunft alle Anleitungen der Waren, von denen ich annehme, sie könnten noch einen Nachbesitzer erfahren, in einer Box aufheben. Es wird meine Wohnung dadurch zwar wieder ein wenig kleiner, doch wie in so einem Falle zahlt es sich aus.
23.11.2020 um 13:48 Uhr
Selber Schuld
Eingforn .