Auf der Rückseite der E-Card unserer Leserin löste sich die oberste Schicht auf. „Ich habe bereits eine neue Karte bei der GKK beantragt, musste vor deren Auslieferung aber dringend zu einem Arzt“, erzählt die Frau. Beim Arztbesuch stellte sie fest, dass die alte Karte schon gesperrt war. „Ich musste 30 Euro Kaution bezahlen“, sagt sie und fragt sich: „Ich bekomme das Geld bei Vorlage der neuen Karte zwar zurück, aber das ist für mich viel zusätzlicher Aufwand. Außerdem musste unsere Leserin inzwischen auch noch zum Röntgen und stellte dort fest, dass dieser Arzt nach einem Blick in seinen Computer wusste, dass sie ohnehin versichert ist. „Wieso ist das alles zu umständlich?“ fragt sie sich.

Anspruchsüberprüfung

Wir haben bei Bernd Bauer, dem Ombudsmann der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nachgefragt. Grundsätzlich sagt er: „Man sollte seine E-Card wie eine Kredit- oder Bankomatkarte immer bei sich haben. Das deshalb, weil sie beim Vertragspartner immer vorzuzeigen ist. Die Versicherten sind auch definitiv dazu verpflichtet, sie dem Arzt vorzulegen, wenn sie Leistungen auf Rechnung der Kasse in Anspruch nehmen möchten.“

Falls sie einmal wirklich nicht griffbereit, defekt oder gesperrt sein sollte, sei die ärztliche Behandlung nicht unbedingt behindert, weil der Arzt mit Hilfe seiner Ordinationskarte den Versichertenstatus und die Anspruchsberechtigung online abfragen könne und mit einer positiven Anspruchsprüfung jedenfalls auch die Verrechenbarkeit der ärztlichen Leistung gegeben wäre. Bei einem negativen Ergebnis der Online-Prüfung seien die Ärzte berechtigt, für die Behandlung eine angemessene Kaution zu verlangen, die die Patienten aber zurückerhalten, wenn sie innerhalb von sieben Tagen eine anspruchsberechtigende E-Card oder einen Ersatzbeleg der Kasse nachbringen oder vorlegen.

Online-Abfrage

Die Online-Anspruchsprüfung ist, wie Bauer betont, jedenfalls immer als Ausnahme anzusehen und sollte keinesfalls die Regel darstellen. Im Fall unserer Leserin nahm die GKK auf unsere Vermittlung hin Kontakt mit den betroffenen Ärzten auf und bestätigte die Ausnahmesituation sowie eine positive Online-Anspruchsprüfung. Somit konnten die erbrachten Leistungen ohne zusätzlichen Aufwand für die Versicherte verrechnet werden. „Von einer langjährigen Patientin – bei geprüftem Leistungsanspruch –  einen Einsatz zu verlangen ist auch aus unserer Sicht eine eher sehr ungewöhnliche Vorgehensweise“, sagt Bauer.

Für den Fall des Falles

Der Rat des GKK-Experten für alle, die sich vielleicht einmal in einer ähnlichen Situation befinden wie unsere Leserin: „Mit dem Wissen über einen anstehenden bzw. demnächst geplanten Arztbesuch, könnte dem Versicherten von der GKK vorbeugend ein Ersatzbeleg ausgestellt oder der Ordination durch den Versicherten ein bestätigender Rückruf in der Kasse angeboten werden. "Ich fürchte nur, dass manche Ärzte durchaus schlechte Erfahrungen mit Patienten haben, die mit kreativen Ausreden begründen, warum sie die E-Card gerade nicht vorlegen können und deshalb trotzdem nicht auf das Nachstecken der E-Card verzichten werden,“ sagt Bauer.