Eines gleich vorweg: Das „Gästezimmer“ mit dem kleinen Computerarbeitsplatz, an dem man gelegentlich Präsentationen für seine Firma vorbereitet, Fachliteratur für die berufliche Weiterbildung checkt oder – gesetzt den Fall, man ist Lehrer – Hausarbeiten korrigiert, geht beim Finanzamt nicht als „Arbeitszimmer“ durch. „Innerhalb einer Privatwohnung können Sie ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend machen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet und sie es nahezu ausschließlich beruflich nutzen“, bringt es der Steuerrechtsexperte Bernhard Koller von der Arbeiterkammer Steiermark auf den Punkt. Damit bleibe die Möglichkeit nur wenigen Berufsgruppen vorbehalten – etwa Heimarbeitern, Heimbuchhaltern, Teleworkern, Gutachtern, Schriftstellern, Komponisten, Dichtern und Kunstmalern.

Keine einfache Rechnung

Zudem sei die Berechnung der Arbeitszimmerkosten in Privatwohnungen nicht ganz einfach, wie Koller betont: „Ausgehend von den Kubikmetern der gesamten Wohneinheit ist der Anteil des Büros herauszurechnen – um dann herauszurechnen, wie viel beruflich genutzt wird und wie viel privat. Bei einem eigenen Haus ist außerdem noch die anteilige Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen; und sollte es einen Kredit geben, sind die Zinsen dafür ebenfalls einzurechnen.“

Telefon und Internet

Unabhängig davon, ob man nun ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat oder nicht, sind Telefon- und Internetkosten als sogenannte „Werbungskosten“ steuerlich absetzbar, wenn man eine überwiegend berufliche Nutzung nachweisen kann. „Besitzt man nur ein einziges Handy, wird man nicht behaupten können, dass man es ausschließlich beruflich nutzt“, sagt Koller. Man könne dann aber mittels eines Rufnummernnachweises des Netzanbieters für einen durchschnittlichen Monat herausrechnen, welchen Anteil private Telefonate im Vergleich zu beruflichen haben, erklärt der Steuerexperte. Eine ähnliche Berechnung sei auch bei den Ausgaben fürs Internet anzustellen.

Auch der Laptop wird berücksichtigt

Wer einen Laptop hauptsächlich für Beruf und Weiterbildung nutzt, kann auch diesen steuerlich absetzen. „Der Gesetzgeber gibt hier eine Aufteilung von 60:40 vor: 60 Prozent beruflich“, sagt Koller. Zusätzlich seien die Kosten in diesem Fall über die Nutzungsdauer aufzuteilen, die bei PCs bzw. Laptops drei Jahre betragen. Kostet ein Gerät also 1000 Euro, können 600 Euro davon aufgeteilt auf drei Jahre abgeschrieben werden – also jedes Jahr 200 Euro.

MEHR ZUM THEMA STEUERSPAREN:
Wie Eltern Steuern sparen können