Der Dirigent Gustav Kuhn ist mit einer Unterlassungsklage gegen den Blogger Markus Wilhelm in der Causa rund um seine angeblich plagiierte Dissertation "Wert und Sinn im musikalischen Kunstwerk" aus dem Jahr 1969 vor dem Innsbrucker Landesgericht gescheitert. Die Klage wurde abgewiesen, wie aus dem auf Wilhelms Homepage "dietiwag.org" veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Kuhn muss zudem die Kosten des Verfahrens in der Höhe von rund 5.700 Euro tragen. Er hatte Wilhelm auf Unterlassung, Veröffentlichung und 15.000 Euro Schadensersatz geklagt. Der Grund für die Klage war eine Darstellung auf Wilhelms Homepage, auf der dieser ein Foto Kuhns in eine Reihe mit ehemaligen Politikern (Theodor zu Guttenberg und Annette Schavan), denen der Doktortitel entzogen worden war, gestellt hatte. Als eine Art Begleittext stand dort zudem "Willkommen im Club".

Das Gericht begründete sein Urteil indes vor allem damit, dass einem "unbefangenen Durchschnittleser" bei der Betrachtung des "Clubs", also zu Guttenbergs und Schavans, wohl als erstes in den Sinn komme, dass ihnen vorgeworfen wurde, plagiiert bzw. abgeschrieben zu haben - und nicht, dass ihnen der Doktortitel entzogen wurde. Wenn nun das Bild Kuhns daneben gereiht werde, dann werde diesem Leser der Eindruck vermittelt, auch der "Maestro" habe abgeschrieben. Hingegen werde der Leser nicht vorrangig den Schluss ziehen, dass man Kuhn den Doktortitel entzogen oder aberkannt habe. Das sei in den Veröffentlichungen Wilhelms "gerade nicht und schon gar nicht deutlich zu entnehmen", wie es hieß.

Keine Aberkennung des Doktortitels empfohlen

In der Causa hatte die Universität Salzburg zuletzt bekanntgegeben, dass die Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis nach einer weiteren Überprüfung der Dissertation Kuhns "keine Aberkennung des Doktor-Titels" empfohlen habe. Die Universität, bei der Kuhn seine Doktorarbeit eingereicht hatte, kam nach einer Überprüfung der Dissertation durch die Kommission zu dem Ergebnis, das Verfahren gegen den Dirigenten einzustellen. Die Kommission sei zu dem Ergebnis gelangt, "dass Herr Dr. Gustav Kuhn zwar an verschiedenen Stellen und auch im wesentlichen 5. Teil der Arbeit Leistungen erbracht hat, die nicht einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechen, dass aber eine Erschleichung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auch der Richtlinie der Universität Salzburg nicht vorliegt".