Das Oberlandesgericht München (OLG) sieht den Internetkonzern in der Pflicht. Die Richter sahen in einer ersten Einschätzung am Donnerstag wenig Erfolg für die Berufung gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung.

Der Constantin-Filmverleih hatte die Sperrung beantragt, die vom Landgericht München für zulässig erklärt worden war. Die endgültige Entscheidung will das OLG am Donnerstagnachmittag verkünden.

Im Streit zwischen Constantin und Vodafone geht es um die sogenannte Störerhaftung. Der Film "Fack Ju Göhte 3" wird auf der Internetseite kinox.to illegal zum Streamen angeboten. Auf der Webseite können Nutzer Filme und Serien kostenlos anschauen. Fast alle Angebote dort sind nach Einschätzung des OLG illegal. Die Rechtsverletztungen hielten bis heute an, sagte der Richter.

Um die einstweilige Verfügung umzusetzen, hat Vodafone eine sogenannte DNS-Umleitung eingerichtet. Die führt dazu, dass Kunden auf die Sperrseite des Unternehmens umgeleitet werden, wenn sie kinox.to in die Adresszeile ihres Browsers eingeben. Eine derartige Netzsperre ist allerdings vergleichsweise leicht zu umgehen.

Die Firma Constantin hatte zuvor als Inhaber der Filmrechte vergeblich versucht, die Betreiber der populären Webseite zu kontaktieren. Vodafone ermögliche den Zugang zu der Webseite und sei so als Störer für die Urheberrechtsverstöße haftbar zu machen, argumentierte Constantin-Film. Der Filmverleih fordert deswegen, dass Vodafone den Zugang zu kinox.to sperren soll. Das sei verhältnismäßig, weil die Anbieter der Webseite nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, so das OLG.