Getestet, geimpft oder genesen - eines dieser "3G" garantiert dem Gast ab kommenden Mittwoch den Zutritt zur Gastronomie und zur Hotellerie. Wie sieht es aber mit Freizeit- und Kultureinrichtungen aus? Da sorgt die am 10. Mai ausgegebene Covid-19-Öffnungsverordnung für reichlich Verwirrung und Interpretationsmöglichkeiten.
Verschärfung statt Erleichterung
Verwirrung um "3-G-Regel" in Freizeiteinrichtungen
Laut Verordnung müssen Besucher von Outdooranlagen wie Zoos, Tierparks, Bädern etc. getestet, geimpft oder genesen sein. Museen hingegen sind ausgenommen.
© Harald Schwinger