Der heute 91-jährige Kläger hat danach Anspruch auf eine sogenannten Ghettorente von monatlich rund 200 Euro sowie eine Nachzahlung von rund 50.000 Euro. (Az: B 13 R 9/19 R) Im Jahr 1939 lebte er mit seiner Muter und seinen Geschwistern im polnischen Ort Sarnów im Distrikt Krakau. Nach der Besetzung durch deutsche Truppen im September 1939 musste er eine Armbinde mit dem Davidstern tragen. Ihr Haus durften Juden nur für die Arbeit und wichtige Besorgungen verlassen. Darüber wachten Soldaten und die "volksdeutschen" Nachbarn.

Von Jänner 1940 bis März 1942 übernahm der Mann verschiedene Reinigungsarbeiten in Wohnungen und beim deutschen Militär oder reinigte Armeelaster. Bezahlt wurde er mit Lebensmitteln. Mit seiner Klage verlangte er hierfür eine Pension nach dem Ghettorentengesetz. Entsprechend ihrer bisherigen Praxis lehnte die Rentenversicherung dies ab, weil das Haus kein Ghetto gewesen sei. Erforderlich sei neben der Absonderung und Internierung der Juden auch deren "Konzentration" in einem Stadtviertel oder zumindest einer Straße gewesen.

Der Anwalt des Klägers machte geltend, dass vergleichbare Zwangslagen auf dem Land damit generell von Rentenansprüchen ausgeschlossen seien. In dem hundert Einwohner kleinen Dorf habe es nur drei jüdische Familien gegeben. Die "volksdeutsche" Mehrheit habe sehr wohl gewusst, wo diese wohnten, und habe mit den Soldaten darüber gewacht, dass Juden ihre Häuser nicht unzulässig verließen. Dem folgte das BSG nun im Kern. Mit dem Ghettorentengesetz aus dem Jahr 2002 habe der Gesetzgeber Wiedergutmachung leisten und Rentenansprüche für Tätigkeiten schaffen wollen, die unter anderen Umständen zu Rentenansprüchen geführt hätten. Nach diesem Ziel müssten neben Tätigkeiten in einem Ghetto auch Tätigkeiten "in einer vergleichbaren Zwangslage" zu Rentenansprüchen führen.

Zwar habe der Gesetzgeber wohl die bekannten Ghettos in Warschau und Lodz im Blick gehabt. Erst spätere Forschung habe aber gezeigt, wie vielfältig die Zwangslagen vieler Juden gewesen seien. Es bestehe daher eine "planwidrige Lücke", die der Gesetzgeber noch nicht habe sehen können, urteilte das BSG. Die Kasseler Richter betonten, dass die Rentenversicherung aber nur Zwangslagen anerkennen müsse, die deutlich über die für die jüdische Bevölkerung generell gehenden Bewegungsbeschränkungen - etwa Judenstern und nächtliche Ausgangssperre - hinausgingen. Im Streitfall sei dies erfüllt. Nach Angaben des Klägeranwalts liegen die sogenannten Ghettorenten meist um 200 Euro monatlich. Zudem gebe es eine Nachzahlung ab Juli 1997 - insgesamt rund 50.000 Euro.