Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von EU-Bürgern auf Löschung von Informationen aus Ergebnislisten von Suchmaschinenbetreibern wie Google innerhalb Europas gestärkt. Die Unternehmen sind zwar nicht verpflichtet, angezeigte Links weltweit aus allen Versionen des Dienstes zu entfernen, wie der EuGH am Dienstag entschied.

Die Suchmaschinenbetreiber müssen demnach aber eine Löschung in den EU-Staaten vornehmen und Maßnahmen ergreifen, damit Internetnutzer nicht auf Links außerhalb der EU zugreifen können (Az. C-507/17).

In einem weiteren Urteil stellte der EuGH zudem fest, dass das Verbot der Verbreitung von bestimmten personenbezogenen Informationen auch für die Suchmaschinenbetreiber gilt. Sie müssten im Rahmen ihrer Befugnisse und Möglichkeiten dafür sorgen, dass ein wirksamer Schutz betroffener Bürger auf Achtung ihres Privatlebens tatsächlich verwirklicht werden könne.

"Recht auf Vergessenwerden"

Der EuGH hatte bereits im Jahr 2014 das "Recht auf Vergessenwerden" im Internet gestärkt. Damals entschieden die Luxemburger Richter, dass Suchmaschinenbetreiber auf Antrag Informationen aus ihren Suchergebnissen streichen müssen, wenn diese Angaben die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen. Der französische Staatsrat hatte nun den EuGH zur genaueren Auslegung dieser Verpflichtung angerufen.