Frau Mesicek, worauf sollte man achten, wenn man Urlaub in Kroatien machen möchte?

SABINE MESICEK: Es gibt eine Reihe von Mitführpflichten. Dazu ist es ratsam, nicht mit abgelaufenem Pickerl einzureisen. Wir kennen Fälle, in denen die Polizei eine Strafe verhängt und die Papiere einbehalten hat, selbst wenn man sich noch innerhalb des Toleranzbereiches von vier Monaten nach Ablauf der § 57a-Plakette befindet. Es dauert oft Monate, bis diese wieder retourniert werden. Zudem sollte man sich über die Verkehrsbestimmungen informieren. Vor allem Parkvorschriften können kommunal variieren.

Wie kann man Missverständnissen mit Behörden vorbeugen?

SABINE MESICEK: Wichtig ist, möglichst genau zu dokumentieren, was geschieht. Wenn etwa in einer Kurzparkzone der Parkscheinautomat nicht funktioniert, sollte man die Störung bei der am Automaten angegebenen Nummer melden, um der Zahlpflicht nachkommen zu können. Man sollte nachweisen können, dass man ein Ticket gelöst hat – durch Aufbewahrung des Beleges, per Handyfoto oder durch Speichern der SMS beim Bezahlen per Handy.

Juristin Sabine Mesicek vom ÖAMTC
Juristin Sabine Mesicek vom ÖAMTC © ÖAMTC

In welchem Umfang erreichen Sie Beschwerden von heimischen Urlaubern in Kroatien?

SABINE MESICEK: Die meisten Anfragen erhalten wir wegen offener Parkstrafen, die auch in Österreich zwangsweise eingetrieben werden können. Auch dann, wenn man in Kroatien gar keinen Strafzettel an der Windschutzscheibe hatte. Seit Herbst 2014 werden wir mit Anfragen von Mitgliedern überschwemmt. Sie haben von einer slowenischen Kanzlei ein Schreiben erhalten, worin steht: "Letzte Mahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte" – mit der Aufforderung, fristgerecht 150 Euro zu bezahlen. Hier haben wir nach Verhandlungen mit dem Anwalt pauschal reduzierte Summen vereinbaren können. Seit Mai schickt ein kroatischer Notar Vollstreckungsbeschlüsse nach Österreich – meist von Strafen von 2010 oder 2011. Wir raten, diese gegebenenfalls zu beeinspruchen und sich an uns zu wenden, damit ein Rechtswirksamwerden und eine Vollstreckbarkeit des Beschlusses in Österreich verhindert werden können.