Wegen schweren Betrugs musste sich ein Ennstaler am Mittwoch am Landesgericht Leoben verantworten. Er soll in drei von ihm geführten Filialen über einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren, nämlich von Dezember 2020 bis März 2023, Aufträge nicht korrekt erfasst und seinem Franchisegeber so niedrigere Umsätze als tatsächlich erzielt vorgegaukelt haben. Dadurch seien ihm von diesem geringere Gebühren vorgeschrieben worden. Insgesamt sei ein Schaden von 13.000 Euro entstanden, so die Staatsanwaltschaft.
Dem Strafantrag gehe ein langjähriger Streit, eine Fehde persönlicher Natur mit dem Franchise-Gebietsentwickler voraus, so der Verteidiger des Angeklagten in seinem Eröffnungsplädoyer. „Das kann man nicht außer Acht lassen.“ Man habe seinen Mandanten als Franchisepartner „entfernen“ wollen und hinter dessen Rücken bereits Gespräche mit anderen potenziellen Lizenznehmern geführt.
Gab es einen Täuschungsvorsatz?
Beim Straftatbestand des Betrugs sei außerdem ein Täuschungsvorsatz zwingend erforderlich, der Nachweis für einen solchen in diesem Fall aber nur schwer zu erbringen. Denn, so der Rechtsbeistand: Bei den nicht korrekt erfassten Aufträgen handle es sich um Zahlungen, die im internen System als Anzahlungen verbucht worden seien. Und das sei auf Anweisung des Franchisegebers passiert.
Dieser habe seine Partner aufgrund der unsicheren Zeiten – Corona – nämlich dazu aufgefordert, möglichst viele Kunden zu 100-prozentigen Anzahlungen zu bewegen. Zuerst mündlich, später habe es dann auch ein Schreiben gegeben, in dem es heiße, dass man Anzahlungen kassieren und diese auch im Kassensystem erfassen solle, führt der Verteidiger aus. Sein Mandant plädiert in weiterer Folge auf „nicht schuldig“.
„Überlegen Sie sich das noch einmal“
Dass der Franchisegeber in unsicheren Zeiten großes Interesse an 100-prozentigen Anzahlungen habe, sei nachvollziehbar, meint Richter Roman Weiß daraufhin. Wenn man seinen Mitarbeitern aber, wie WhatsApp-Chats beweisen würden, die Anweisung erteile, Aufträge stets nur als Anzahlung und nicht als fertig abgewickelt zu verbuchen, dann seien das „zwei unterschiedliche Paare Schuhe“.
„Vielleicht“, rät der Richter, „überlegen Sie sich das noch einmal und reden mit ihrer Verteidigung. Denn man wird Ihnen zumindest einen bedingten Vorsatz nachweisen können.“ Ein Ratschlag, dem der Angeklagte nachkommt. Nach kurzer Beratung vor dem Gerichtssaal fühlt sich der Ennstaler dann plötzlich doch schuldig. Den entstandenen Schaden wolle er umgehend gutmachen, verkündet er.
Drei Monate bedingte Haft
Der Mann wird daraufhin anklagekonform verurteilt. Richter Weiß berücksichtigt das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Bereitschaft zur Rückzahlung als Milderungsgründe. Mit einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten kommt er auch der Bitte des Verteidigers nach einer auskunftsbeschränkten Strafe, die im Leumundszeugnis nicht aufscheint, nach.
Da sich das geschädigte Unternehmen dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter anschließen will, spricht das Gericht außerdem den Verfall der 13.000 Euro aus. Den Verfallsbetrag, womit der finanzielle Gewinn aus einer Straftat gemeint ist, muss der frisch Verurteilte an den Staat zahlen.