Beim Reden kommen die Leut zsamm – und manchmal stoßen sie dabei auf so manche vermeintliche Ungerechtlichkeit. So erging es einer ehemaligen Berufsschullehrerin (67) im Gespräch mit ihrer um zehn Jahre jüngeren Freundin. Die schmerzhafte Erkenntnis: Die Grazer Pensionistin hat für ihre Hörgeräte um 2355 Euro weniger Kostenübernahme zugestanden bekommen als ihre gute Bekannte. Obwohl beide ein und dieselbe Krankenversicherung haben, gab es für die Grazerin im Ruhestand nur 1425 Euro Zuzahlung, für die noch erwerbstätige Freundin insgesamt 3780 Euro.
Die 67-Jährige wollte dies so nicht hinnehmen und schaltete die Antidiskriminierungsstelle Steiermark ein, die in der Sache die Krankenversicherung BVAEB um eine Prüfung des Sachverhalts gebeten hat. „Für uns sieht das nach einem Fall von sozialer Diskriminierung und Altersdiskriminierung aus, wenn Pensionistinnen weniger Zuzahlung erhalten als Erwerbstätige“, sagt deren Leiterin Daniela Grabovac. Noch dazu, wo auf Nachfrage der Kundin der Hörakustiker achselzuckend meinte: „Pensionisten erhalten eben eine geringere Kostenübernahme.“
Hörgeräte: Zuzahlung nicht für Freizeitaktivitäten
In ihrer Antwort wies die BVAEB den Vorwurf der Altersdiskriminierung zurück: Die „Beurteilung, Bewilligung und Höhe der Kostenübernahme“ für ein Hörgerät orientiere sich nicht am Alter der Versicherten, „sondern am individuellen Gesundheitszustand”. Bei Erwerbstätigen übernimmt den Kostenanteil in der Regel die Pensionsversicherung, bei Menschen im Ruhestand der jeweilige Krankenversicherungsträger. Ziel einer berufsindizierten Prüfung, die auch die Geräuschkulisse der Arbeitsumgebung ins Kalkül zieht, sei es, die Versicherten möglichst lange im Berufsleben zu halten, betont die BVAEB. Bei Pensionisten beurteile die Krankenversicherung die Kostenübernahme anhand des Gesundheitszustandes und einer normalen, alltäglichen Geräuschkulisse: Individuelle Umstände etwa aus Freizeitaktivitäten könne man nicht berücksichtigen. All das beeinflusse die gewährte Versorgungsart und die Höhe der Kostenübernahme.
Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Grabovac bleibt dabei, hier liege nach der EU-Charta der Grundrechte eine soziale und eine Altersdiskriminierung vor: „Auch Pensionisten haben ins System eingezahlt, sie dürfen daher bei der Kostenübernahme nicht schlechter gestellt werden. Noch dazu, wo Menschen im Ruhestand ja mit weniger Geld das Auslangen finden müssen.“ Die 67-Jährige zahlte selbst unterm Strich 5790 Euro für ihre Hörgeräte. Die Antidiskriminierungsstelle hegt aber Zweifel, ob diese Diskriminierung rechtlich erfolgreich zu bekämpfen ist. Theoretisch könne man den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen, ob da nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Paragraf 7 des Bundesverfassungsgesetzes vorliege.