Bei der Ausgestaltung von Verträgen mit Handwerkern ist besonders wichtig, für den Fall von Leistungsstörungen – zum Beispiel mangelhafter Ausführung oder zeitlicher Verzögerung der Fertigstellung – Vorsorge zu treffen. Bei einem Bauvorhaben nach dem Bauträgervertragsgesetz wird je nach Fertigstellung der Teilgewerke entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Ratenplan ausgezahlt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Bauträgervertragsgesetzes kann eine Vereinbarung mit den Handwerkern getroffen werden, dass je nach Baufortschritt Teilrechnungen gelegt werden, wobei die Teilrechnungsbeträge in etwa dem Wert der erbrachten Leistungen entsprechen und von jedem Teilrechnungsbetrag ein fünfprozentiger Deckungsrücklass für eventuell erst im Laufe des Bauvorhabens bekannt gewordene Mängel einbehalten wird.
Wesentlich nach Abschluss des Bauvorhabens ist jedoch, dass für die Dauer der dreijährigen Gewährleistungsfrist, bei welcher für Mängel, die bereits bei Übergabe bestanden haben, zu haften ist, ein dreiprozentiger Haftrücklass von der Schlussrechnungssumme einbehalten wird. Für den Fall, dass der zu verantwortende Mangel nicht fristgerecht saniert wird, ist der Bauherr so in der Lage, die Sanierung der Mängel mit dem Haftrücklass zu finanzieren.
Bevor mit der Arbeit begonnen wird, gilt es, einen verbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen. Dies bedeutet, dass der Preis halten muss. Ebenso sollte man keinen voraussichtlichen Ausführungszeitraum der Arbeiten angeben, sondern einen fixen Termin für die Fertigstellung vereinbaren. Der Punkt der verzögerten Fertigstellung wird oft vernachlässigt. Dies kann in der Praxis jedoch ein großes Problem darstellen, wenn die alte Wohnung schon gekündigt, der Neubau aber noch nicht bezugsfertig ist. Hier kann für den Fall der Verzögerung ein Pönale vereinbart werden.