Gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen können das Leben von Betroffenen oft maßgeblich verändern. Häufig ist der Alltag stark eingeschränkt und bisher gewohnte Tätigkeiten stellen plötzlich eine Hürde dar. Heilbehelfe und Hilfsmittel können das Leben von Betroffenen erleichtern und ihre Lebensqualität verbessern. Sie geben Sicherheit und fördern beziehungsweise bewahren die Selbstständigkeit. Heilbehelfe werden eingesetzt, um einen Krankheitszustand zu lindern oder zu heilen sowie eine Verschlimmerung zu verhindern. Hierzu zählen beispielsweise orthopädische Schuheinlagen, Inkontinenzhilfen und Diabetikerbedarf. Hilfsmittel unterstützen mangelnde Körperfunktionen oder übernehmen die Funktionen von fehlenden Körperteilen, wie beispielsweise Prothesen, Rollstühle und Hörgeräte.
Wie beziehe ich Heilbehelfe und Hilfsmittel?
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der jeweiligen Krankenkasse bewilligt oder auch leihweise zur Verfügung gestellt, jedoch ist dafür eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese muss je nach Krankenkasse innerhalb von 14 bis 30 Tagen bei Vertragspartner:innen oder berechtigten Fachbetrieben eingelöst werden. Ist eine Bewilligung für die benötigten Helferlein notwendig, erfolgt die Einholung dieser üblicherweise direkt durch die Vertragspartner:innen. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel als bewilligungspflichtig zählen, erfahren Sie über Ihre Krankenkasse.
Selbstbehalt und Kostenzuschüsse
In der Regel ist auch eine Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) vorgesehen. Hier gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, wie beispielsweise für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren und Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Gut zu wissen: Für bestimmte Helferlein ist eine Mindestgebrauchsdauer festgesetzt. Vor Ablauf dieser Mindestgebrauchsdauer wird der gleiche Heilbehelf bzw. das gleiche Hilfsmittel nur unter bestimmten Voraussetzungen neu bereitgestellt. Selbst wenn die Gebrauchsdauer abgelaufen ist, erfolgt keine erneute Bereitstellung, solange es noch funktionsfähig ist.
Hilfsmittel, die nur vorübergehend benötigt werden, können auf ärztliche Verordnung von den Vertragspartner:innen auch nur leihweise bereitgestellt werden. Dazu zählen beispielsweise Rollstühle, Inhalationsgeräte, Flüssigsauerstoffsysteme oder Wundheilgeräte. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Dort erfahren Sie auch, welche Vertragspartner:innen und berechtigten Fachbetriebe Ihnen zur Verfügung stehen.
Zudem gibt es die Möglichkeit einen Kostenzuschuss beim Land Kärnten zu beantragen. Der Antrag zur Förderung ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde zu stellen.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Soziales: Tel. (050) 536 14504.
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