Ich musste mich an die Hausverwaltung wenden, da eine Hauspartei eine Allgemeinfläche (Stiegenhaus) mit einem Schuhkastl und Schuhen missbräuchlich verwendet hat. Die Hausverwaltung hat mir nicht geholfen. Ist sie dazu nicht verpflichtet?

ANTWORT: Dazu erklärt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Die Hausverwaltung ist Vertreter der Eigentümergemeinschaft und hat Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zu besorgen. Bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern hat sie jedoch neutral zu bleiben. Es ist daher richtig, dass die Verwaltung bei unerlaubter Sondernutzung von Allgemeinflächen nicht Einschreiten kann. Es ist für einzelne Miteigentümer möglich, Besitzstörungsklage (binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer) bzw. Unterlassungsklage einzubringen. Es ist auch möglich, einen Antrag auf Benutzungsregelung einzubringen, sofern allgemeine Flächen zur Verfügung stehen, die individuell genutzt werden könnten.
Insbesondere bei Gangflächen ist aber darauf zu achten, dass Fluchtwege frei bleiben müssen. Benützungsregelungen können auch schriftlich und einstimmig gefasst werden, wobei auch baubehördliche und feuerpolizeiliche Vorgaben eingehalten werden müssen.