Neben der Betriebskostenabrechnung werden auch die Heizkosten einmal jährlich abgerechnet, wobei der Abrechnungszeitraum gegenüber den Betriebskosten ein anderer sein kann. Darüber hinaus hängt die Verrechnungsmodalität davon ab, ob die individuellen Verbräuche gemessen werden können oder nicht.

Bei Heizkostenabrechnungen, bei denen die Verbräuche messbar sind und nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetztes abgerechnet werden, dürfen die Mieter nicht übersehen, dass man binnen sechs Monaten ab ordnungsgemäßer Rechnungslegung einen begründeten Einspruch erheben muss, sofern man mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, sonst wird die Abrechnung als in Ordnungangesehen.

Zwischenablesung beantragen

Kommt es zu einem Mieter- oder auch Eigentümerwechsel während der Abrechnungsperiode, so können scheidender oder neuer Wärmeabnehmer auf deren Kosten gemäß § 23 HeizKG eine Zwischenablesung beantragen. Eine sofortige Zwischenabrechnung kann derzeit jedoch nicht verlangt werden.

Dies hat zur Folge, dass Forderungen aus der Heizkostenabrechnung erst mehrere Monate nach einem Auszug aus einer Wohnungfällig werden können. Im Gesetz ist hier nicht eindeutig geregelt, ob der Vermieter einen Teil der Kaution für die Absicherung von allfälligen späteren Forderungen einbehalten darf.