Beinah alle, die unselbstständig erwerbstätig sind, unterliegen in Österreich dem Arbeitszeitgesetz. „Ausgenommen sind mehr oder weniger nur leitende Angestellte, und in Krankenanstalten gelten auch Sonderrechte“, sagt der Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Universität Graz, Gert-Peter Reissner. Grundsätzlich gebe es seit 1969 gesetzlich die Begriffe der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit, die das Prinzip des Acht-Stunden-Tages und der 40-Stunden-Woche widerspiegeln. Prinzipiell sind also die neunte Stunde am Tag und die 41. in der Woche als Überstunde mit einem gesetzlichen Zuschlag von 50 Prozent auf den normalen Stundensatz zu versehen. Das kann in Geld oder in Freizeit abgegolten werden.