­Seit 19. Mai haben Gastronomie und Hotellerie wieder geöffnet. Man freut sich, beim Wirten um die Ecke wieder sein Bier trinken zu dürfen, oder das Lieblingskaffeehaus aufsuchen zu können. Ein gemütliches Abendessen, wenn auch nur in kleiner Runde, ist im Lokal ebenfalls wieder möglich. Die Voraussetzungen für all diese Dinge sind klar geregelt: Man muss beim Betreten des Gasthauses nachweisen können, dass man geimpft, genesen oder getestet ist. Und man muss sich registrieren, um im Falle einer Infektion das Contact Tracing zu erleichtern.

Die völlig unterschiedliche Auslegung und Handhabung dieser Regeln in den Lokalen sorgt nun aber seit Tagen für Diskussionen im Freundes- und Kollegenkreis. Jeder weiß etwas anderes zu berichten. Da ist das Wirtshaus, wo acht Jugendliche, die gerade 16 geworden sind, einen Tisch reserviert haben, und bei der Ankunft im Lokal weder nach dem 3G-Nachweis gefragt wurden, noch sich irgendwo registrieren mussten. Obwohl sie einer Gruppe angehören, die aufgrund des Alters auch noch nicht geimpft sein kann. Oder das Speiselokal, wo zwar darauf geachtet wird, dass Name und Telefonnummer bekanntgegeben werden, der Wirt aber abwinkt, als ihm die Gäste den 3-G-Nachweis zeigen wollen. Und dann gibt es die, die alles korrekt umsetzen. Da wird man gleich beim Eintreten nach dem Nachweis gefragt, der QR-Code zum Scannen findet sich auf der ersten Seite der Speisekarte.

Stellt sich dann irgendwann die Frage, ob der Gastwirt denn nun eigentlich verpflichtet ist, zu kontrollieren, oder kontrollieren darf. Wenn er darf, aber nicht muss, würde das ja die völlig unterschiedliche Auslegung erklären.

Nachgefragt

Eine Nachfrage in der Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Kärnten ergibt aber Folgendes: "Der Gastwirt hat sich zu vergewissern, dass der 3G-Nachweis vorhanden ist, und der Gast sich registriert." Und wenn man sich nicht digital registrieren kann oder will, muss die Registrierung auf Papier ermöglicht werden. Was viele Gäste vielleicht nicht wissen - nicht nur der Wirt kann bei Nichteinhaltung mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden, auch der Gast kann laut Wirtschaftskammer bis zu 500 Euro Strafe zahlen.

Die allzu saloppe Handhabung ist demnach für alle ein Risiko – gesundheitlich und finanziell. Aber natürlich ist der Wirt auch kein Polizist, und es liegt in der Eigenverantwortung des Gastes, tatsächlich nur mit dem 3G-Nachweis in der Tasche in einem Lokal Platz zu nehmen, und sich gewissenhaft zu registrieren, um so aktiv dazu beizutragen, das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen. Die Kontrollpflicht seitens der Wirte sollte aber trotzdem ernster genommen werden, denn sonst signalisieren sie den Gästen, dass eh alles egal ist. Und das ist es nicht, wenn wir wollen, dass die Pandemie in den kommenden Monaten weiter der Normalität weicht.