Die Gläubiger der Hypo-Abbaugesellschaft Heta müssen sich auf eine möglicherweise noch lange Durststrecke einstellen, bis ihre finanziellen Ansprüche gegenüber der ehemalige Kärntner Hypo zumindest teilweise befriedigt werden. "Wir sind erst am Anfang des Abbauplanes, es wird noch ein Jahr dauern, bis wir soweit sind", sagt FMA-Vorstand Klaus Kumpfmüller.

Für den Themenkomplex Heta wird die FMA 18 zusätzliche Mitarbeiter einstellen, sodass dann insgesamt 26 Mitarbeiter nur mit den Abwicklungsplänen, der Vorbereitung weiterer Entscheidungen für das Moratorium und zur Abwicklung der damit zusammenhängenden Verfahren beschäftigt sind. "Wir stehen am Beginn eines Marathons", meinte FMA-Vorstand Helmut Ettl.

Vorläufiger Zahlungsstopp bis Mai 2016

Bis Mai 2016 stehen die Verbindlichkeiten der Heta im Umfang von 9,8 Milliarden Euro noch unter einem vorläufigen Schuldenzahlungsstopp, einem Moratorium. Bis dahin kann sich die FMA für ihren Abbauplan noch Zeit lassen. Die Abwicklungspläne werden auch die Quoten enthalten, mit denen die Gläubiger für ihre Forderungen rechnen können.

Kumpfmüller erwartet, dass es sehr viele Einsprüche - sogenannte Vorstellungen - gegen das vorläufige Moratorium geben wird. Es werde auch Sammel-Vorstellungen geben. Etwa hat die Hypo Vorarlberg Medienberichten zufolge eine Beschwerde bei der FMA gegen das Moratorium angekündigt.

Bis 1. Juni haben die betroffenen Heta-Gläubiger dazu noch Zeit. Die FMA wird in der Folge in einem - zeitlich unbefristeten - ordentlichen Ermittlungsverfahren die Vorbringungen prüfen und im Anschluss daran einen neuen Bescheid erlassen, hieß es heute.

Instanzenzug bis zum EU-Gericht möglich

Im Detail soll das so ablaufen: Jemand, der das Moratorium beeinsprucht, muss zuerst beweisen, dass er davon betroffen ist und muss begründen, worin der die Rechtswidrigkeit sieht. Die FMA würdigt dann alle diese Vorstellungen und wird einen neuen allgemeinen Maßnahmenbescheid veröffentlichen, wo sie auf alle Punkte, die allgemeiner rechtliche Natur sind, eingeht.

Der alte Bescheid kann abgeändert werden oder auch bleiben, wie er ist. Der gesamte Maßnahmenbescheid wird dann neu erlassen. Mit diesem neuen Bescheid können die Betroffenen, wenn sie damit nicht einverstanden sind, zum Bundesverwaltungsgericht und in der Folge auch zum VfGH, VwGH, bis zum EuGH gehen. Wer in seiner Vorstellung eine sehr individuelle Rechtsbeschränkungen geltend macht, kann auch einen individuellen Bescheid zu seinem Einzelfall von der FMA bekommen.