Die Neuregelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, das ab Jänner verhindern soll, dass Arbeitslose das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe durch einen Zuverdienst aufstocken, muss korrigiert werden. Die Regelung hätte nämlich auch den geringfügigen Zuverdienst bei einer Schulungsteilnahme verhindert. Betroffen davon wären etwa Bezieher des AMS-Pflegestipendiums bzw. Teilnehmende an Fachkursen gewesen.

Änderung in Vorbereitung

„Das war nicht intendiert“, hieß es am Donnerstag gegenüber der APA aus dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Pflege. Daher arbeite man gerade an einer entsprechenden Änderung, „die einen Ausnahmetatbestand von der Einschränkung des geringfügigen Zuverdienstes während Nach- und Umschulungen mit einer Dauer ab vier Monaten schafft.“ Der Entwurf für einen Initiativantrag sei bereits ausgearbeitet und befinde sich aktuell in Abstimmung mit den Koalitionspartnern.

Ohne die entsprechende Ausnahmeregelung wären Personen, die während längerer AMS-Schulungen geringfügig beschäftigt sind, künftig vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Getroffen hätte es laut Ministerium mehr als 3000 Personen, darunter viele Teilnehmende von Pflegestipendien und Fachkursen. Für das Fachkräftestipendium bestehe bereits eine Ausnahmeregelung, die eine parallele geringfügige Beschäftigung erlaubt.

Ausnahmen

Arbeitslose Personen dürfen ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe durch einen Zuverdienst aufstocken. Heuer können sie noch bis zu 551,10 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Ansprüche zu verlieren. Ausgenommen von der ab Jänner geltenden Neuregelung sind etwa Langzeitarbeitslose über 50 Jahren oder Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.